Das neue Pflegegesetz – verständlich erklärt.

Kabinettsentwurf vom 30. September 2026 · jetzt im Bundestag

Das geplante „Pflegeneuordnungsgesetz" (PNOG) verändert wichtige Leistungen für Senioren, ihre Angehörigen und ihre qualifizierten Senioren-Assistenten und Alltagsbegleiter an ihrer Seite. Wir erklären sachlich und mit Zahlen, was sich ändern soll – und warum die angekündigten Einsparungen zu großen Teilen nur Kostenverschiebungen sind und unter Umständen sogar zu einer Verschlechterung der Pflegesituation führen können.

Der bisherige Entlastungsbetrag (131 €) wird durch ein „Sozialraumbudget" (175 €) ersetzt. Es darf nur noch für Angebote genutzt werden, die nach Landesrecht oder von den Pflegekassen anerkannt sind.

Schwerer, einen Pflegegrad zu bekommen. Laut der Begründung des Kabinettsentwurfs würden bei Erstbegutachtungen knapp 12 % weniger Menschen als pflegebedürftig anerkannt – allein durch die neuen Schwellenwerte.

Kein eigenes Budget mehr für Verhinderungspflege. Für Notfälle gibt es ein Überbrückungsbudget von bis zu 2.285 € im Jahr. Planbare Vertretung soll künftig aus dem Pflegegeld bezahlt werden.

Wenn Sie von den Änderungen betroffen und vielleicht sogar entsetzt sind, dann werden Sie tätig. Senden Sie eine Stellungnahme an Ihre Abgeordneten und an Bundesgesundheitsminister Carsten Linnemann.

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Konkret für Sie

Was sich für wen ändern würde

Drei Gruppen sind besonders betroffen. Jeder Punkt ist mit Quellen belegt – die Belege öffnen sich im selben Fenster.

Senioren & Pflegebedürftige

Der bisherige Entlastungsbetrag (131 €/Monat) wird durch ein „Sozialraumbudget" von 175 € ersetzt. Es darf nur noch für anerkannte „Angebote zur Unterstützung im Alltag" genutzt werden (Anerkennung nach Landesrecht oder durch die Pflegekasse). Ansparen ist nicht mehr möglich.

Das Pflegegeld behält seinen Namen, wird aber als „Entlastungsbudget" ausgestaltet (380 € in Pflegegrad 2 bis 1.080 € in Pflegegrad 5). Aus ihm sollen künftig auch die Vertretung bei geplanter Abwesenheit der Pflegeperson und Pflege-Verbrauchsmaterial bezahlt werden.

Außerdem sollen die Begutachtungskriterien zurück zu den 2013 empfohlenen Schwellenwerten. Auf diese Art und Weise sollen 2027 rund 1,3 Mrd € eingespart werden. Laut Entwurfsbegründung würden dadurch bei Erstbegutachtungen knapp 12 % weniger Menschen als pflegebedürftig anerkannt.

Das Sozialraumbudget wird es außerdem erst ab Pflegegrad 2 geben – eine wichtige Unterstützungsleistung entfällt daher in Pflegegrad 1 komplett und soll stattdessen durch eine Pflegebegleitung ersetzt werden, die es aber erst ab 2029 gibt.

Belege: Kabinettsentwurf vom 30.09.2026 (§§ 15, 37, 45b SGB XI)

Pflegende Angehörige

Die im Referentenentwurf geplante Kürzung der Rentenbeiträge für pflegende Angehörige ist im Kabinettsentwurf gestrichen. Neu ist nur: Wer selbst schon Altersrente bezieht, erhält nach Erreichen der Regelaltersgrenze keine Rentenbeiträge mehr fürs Pflegen.

Die Verhinderungspflege bleibt nicht als eigene Leistung bestehen. Planbare Vertretung soll künftig vor allem aus dem Pflegegeld bezahlt werden. Für Notfälle gibt es ein „Überbrückungsbudget" von bis zu 2.285 € im Jahr. Ab 2029 kommt für Pflegegeld-Beziehende ein jährlicher Pflichttermin „Pflegebegleitung" hinzu.

Belege: Kabinettsentwurf vom 30.09.2026 (§§ 7c, 37, 39, 44 SGB XI)

Qualifizierte Alltagsbegleitung & Seniorenassistenz

Der Entlastungsbetrag finanziert heute einen großen Teil niedrigschwelliger Alltagsbegleitung. Durch die strengere Zweckbindung auf anerkannte Angebote verändert sich die finanzielle Grundlage dieser Arbeit – besonders für Menschen, die in der qualifizierten Seniorenassistenz und Alltagsbegleitung tätig sind, aber auch für informelle Helfer:innen.

Besonders schwer wiegt der Wegfall des Umwandlungsanspruchs: Bisher konnten Pflegebedürftige bis zu 40 % ihres Pflegesachleistungs-Betrags für anerkannte Angebote zur Alltagsunterstützung einsetzen – ein zentrales Refinanzierungs­instrument für qualifizierte Alltagsbegleitung. Laut Kabinettsentwurf entfällt diese Möglichkeit. Ausnahme: Der Anbieter lässt sich als ambulanter Betreuungsdienst zulassen. Damit geht erhebliches Budget für Alltagshilfe verloren.

Belege: Kabinettsentwurf vom 30.09.2026 (§§ 45a, 45b SGB XI) · BdSAD-Stellungnahme zum Referentenentwurf

Der Kern in einem Satz

Gespart wird hier – gezahlt wird dort. Vom selben Steuerzahler.

Der Entwurf nennt sich „Einsparung". Tatsächlich stammt 2027 mehr als die Hälfte davon nicht aus Einsparungen, sondern aus höheren Beiträgen, und ein Teil der Kosten wandert in andere öffentliche Kassen. Drei Zahlen, die für sich sprechen:

Kürzungenbei Leistungen der Pflegekasse
+0,6 Mrd €zahlen Länder und Kommunen 2028 für „Hilfe zur Pflege"

Diese Zahl steht im Kabinettsentwurf selbst. Sie entsteht, weil die Leistungen der Pflegekasse 2028 nicht an die Preise angepasst werden. Erst mit der jährlichen Anpassung ab 2029 sinkt sie laut Entwurf wieder (2029: 0,4 Mrd €, 2030: 0,35 Mrd €). Was die Pflegekasse spart, zahlt so zum Teil die Sozialhilfe. Quelle: Kabinettsentwurf (30.09.2026), Abschnitt D

3,8 Mrd €der „Entlastung" 2027
höhere Beiträgekeine Einsparung

Ab 2028 sind es rund 5,5 Mrd €. Die Bürger zahlen mehr ein und bekommen weniger Leistung. Summe aus Kinderlosenzuschlag (+3,3) + Beitragsbemessungsgrenze (+0,5 Mrd €); ab 2028 zusätzlich Minijob-Beiträge (+1,4) und Zuschlag für mitversicherte Ehepartner (+0,26 Mrd €). Quelle: Kabinettsentwurf, Abschnitt D

Pflegegrad 1Entlastungsbetrag (131 € im Monat) gestrichen
0,8 Mrd €weniger Leistung im Jahr 2027

Ab 2028 sind es 0,9 Mrd €, ab 2029 jährlich 1,0 Mrd €. Eine reine Leistungskürzung – der vorgesehene Ersatz, die Pflegebegleitung, beginnt erst 2029. Quelle: Kabinettsentwurf, Abschnitt D

≈ 12.300 €kostete die „Hilfe zur Pflege" rechnerisch pro Person im Jahr 2024 (5,3 Mrd € ÷ 431.620 Empfänger im Jahresverlauf). 2025 stiegen die Ausgaben auf rund 6,0 Mrd € (+13,3 %). Wer Leistungen oder den Pflegegrad verliert, landet eher genau dort. Quelle: Destatis, Sozialhilfe 2024 · Destatis, Sozialhilfe 2025
Überblick

Die wichtigsten geplanten Änderungen

PG 1 kein Entlastungsbetrag / Sozialraumbudget mehr § 45b „Sozialraumbudget" (175 €) mit engerer Zweckbindung § 45a Umwandlungsanspruch (bis 40 % der Sachleistung) entfällt § 15 geänderte Begutachtung (weniger Anerkennungen) § 39 Verhinderungspflege entfällt – Überbrückungsbudget bis 2.285 €/Jahr nur für Not- und Überbrückungsfälle ab 2029 jährliche Pflicht-„Pflegebegleitung" Jan.–April 2027 Bearbeitungsfrist für Pflegegrad-Anträge ausgesetzt (§ 142b)
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Was ist das PNOG?

Das Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG) ist ein Gesetzentwurf der Bundesregierung. Am 30. September 2026 hat das Bundeskabinett ihn beschlossen (Regierungsentwurf); zuständig ist Bundesgesundheitsminister Carsten Linnemann. Vorausgegangen war ein Referentenentwurf aus dem Bundesgesundheitsministerium, damals unter Ministerin Nina Warken, mit Bearbeitungsstand 4. Juni 2026, veröffentlicht am 5. Juni 2026. Das Gesetz soll größtenteils am 1. Januar 2027 in Kraft treten, einzelne Teile 2028 (z. B. Minijob-Beiträge) und 2029 (Pflegebegleitung). → Kabinettsentwurf im Original (PDF)

Hintergrund ist die angespannte Finanzlage: Für 2027 erwartet der Entwurf ein Defizit von rund 7,6 Mrd €, für 2030 rund 17,4 Mrd €. Die Maßnahmen des Gesetzes sollen 2027 rund 6,3 Mrd € und 2030 rund 18 Mrd € bringen. Der Bund setzt seinen Zuschuss an die Pflegeversicherung bis 2028 aus und hat ihr rund 5 Mrd € Corona-Kosten bis heute nicht erstattet. 2029 zahlt er nur 0,5 Mrd €, erst ab 2030 wieder 1 Mrd € im Jahr. Seine Darlehen soll die Pflegeversicherung erst 2035–2039 zurückzahlen.

Der Weg zur Deckung führt fast ausschließlich über höhere Beiträge und Kürzungen. In der Begründung steht, die Begutachtung solle so angepasst werden, dass die Zahl der anerkannten Pflegebedürftigen langsamer steigt – der Bedarf bleibt, nur der Anspruch sinkt.

Wichtig: Es ist ein Regierungsentwurf – noch kein Gesetz. Jetzt berät der Bundestag. Deshalb zählt eine Rückmeldung an die Abgeordneten jetzt.

Die geplanten Änderungen – mit Paragraf

Laut Kabinettsentwurf vom 30.09.2026 (SGB XI in geplanter Fassung). Im Bundestag können sich Details noch ändern.

§ 45b

„Sozialraumbudget" statt Entlastungsbetrag

Der bisherige Entlastungsbetrag (131 €/Monat), der heute für viele Anbieter genutzt werden kann (etwa Pflegedienste, Tagespflege, Alltagsangebote), wird durch ein „Sozialraumbudget" von 175 € ersetzt (unter 25 Jahren: 300 €). Es darf ausschließlich für anerkannte „Angebote zur Unterstützung im Alltag" genutzt werden; Ansparen entfällt. Pflegegrad 1 erhält kein Sozialraumbudget.

§ 45a Abs. 4

Umwandlungsanspruch entfällt (bis zu 40 % der Sachleistung)

Bisher konnten Pflegebedürftige bis zu 40 % ihres ambulanten Pflegesachleistungs­betrags für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag einsetzen (Umwandlungsanspruch) – ein zentrales, flexibles Refinanzierungs­instrument der Alltagsbegleitung. Laut Kabinettsentwurf entfällt diese Möglichkeit. Ausnahme: Der Anbieter lässt sich als ambulanter Betreuungsdienst nach § 72 zu (§ 71 Abs. 1a); eine solche Zulassung schließt die Anerkennung für das Sozialraumbudget aus. Für die überwiegend soloselbständige Senioren-Assistenz ist das praxisfern; damit fällt erhebliches Budget für qualifizierte Alltagshilfe weg. Quelle: BdSAD-Stellungnahme zum Referentenentwurf, 8.6.2026; Kabinettsentwurf § 45a.

§ 15 · § 142b

Geänderte Begutachtung

Verschobene Punktschwellen (Rückkehr zu den 2013 empfohlenen Werten). Allein das soll laut Entwurf 2027 rund 1,3 Mrd €, 2030 rund 4,2 Mrd € einsparen. Die Begründung des Kabinettsentwurfs nennt selbst – gestützt auf eine IGES-Studie – knapp 12 % weniger Anerkennungen bei Erstbegutachtungen allein durch die neuen Schwellenwerte; würden zusätzlich die Punktwerte einzelner Module angepasst, wären es etwa 22 %. Ob der Entwurf genau dieses zweite Szenario umsetzt, sagt er nicht ausdrücklich. Bestehende Pflegegrade dürfen nicht allein wegen der neuen Schwellen herabgesetzt werden (Besitzschutz). Außerdem gilt von Januar bis April 2027 die gesetzliche Bearbeitungsfrist für Pflegegrad-Anträge nicht – wer besonders dringend eine Entscheidung braucht, muss sie weiterhin spätestens nach 25 Arbeitstagen erhalten.

§ 39 · § 42a

Verhinderungspflege nicht mehr eigenständig

Die Verhinderungspflege und der gemeinsame Jahresbetrag (§ 42a) entfallen. Planbare Vertretung muss künftig aus Pflegegeld, Sachleistungsbudget oder Sozialraumbudget bezahlt werden. Für Not- und Überbrückungsfälle gibt es ein Überbrückungsbudget von bis zu 2.285 € im Jahr. Es ist nutzbar für Notdienste (ab 2028) und Kurzzeitpflege; 2027 übergangsweise auch für zugelassene ambulante Dienste.

§ 7c

Verpflichtende „Pflegebegleitung" (ab 2029)

Wer Pflegegeld bezieht, muss ab 2029 einmal im Jahr eine Pflegebegleitung zu Hause abrufen. Geschieht das nicht, muss die Pflegekasse das Pflegegeld kürzen, im Wiederholungsfall entziehen.

Rente

Rentenkürzung gestrichen

Die im Referentenentwurf geplante Absenkung der Rentenbeiträge für pflegende Angehörige steht nach öffentlicher Kritik nicht mehr im Kabinettsentwurf. Geblieben ist nur: Pflegende, die bereits Altersrente beziehen, erhalten nach Erreichen der Regelaltersgrenze keine Beiträge mehr.

Kosten-Gegenüberstellung: Einsparung vs. Verschiebung

Die Zahlen zum Gesetz stammen aus dem Kabinettsentwurf vom 30.09.2026 (Abschnitt D „Haushaltsausgaben"), die Kontextzahlen aus der amtlichen Sozialhilfestatistik (Destatis, 2024 und 2025).

1. Woraus die „Entlastung" 2027 und 2028 wirklich besteht

Maßnahme20272028
Kinderlosenzuschlag 0,6 → 0,9 Prozentpunkte (zahlen Versicherte)+3,3 Mrd €+3,3 Mrd €
Beitragsbemessungsgrenze +300 €/Monat (wie in der Krankenversicherung) (höhere Beiträge)+0,5 Mrd €+0,5 Mrd €
Minijob-Beiträge der Arbeitgeber (ab 2028)0+1,4 Mrd €
Zuschlag für beitragsfrei mitversicherte Ehepartner (ab 2028)0+0,26 Mrd €
Geänderte Begutachtung (Leistungskürzung)1,3 Mrd €2,5 Mrd €
Pflegegrad 1: Entlastungsbetrag gestrichen (Leistungskürzung)0,8 Mrd €0,9 Mrd €
Keine Anhebung der Pflegeleistungen 2028 – Wegfall der vorgesehenen Dynamisierung (Leistungskürzung)04,7 Mrd €

Rund 3,8 Mrd € davon sind 2027 schlicht höhere Beiträge, ab 2028 rund 5,5 Mrd € – nicht Effizienz. Weitere Milliarden entstehen durch Leistungskürzungen. Größter Einzelposten ab 2028: Die für den 1. Januar 2028 gesetzlich vorgesehene Anpassung der Pflegeleistungen an die Inflation entfällt (4,7 Mrd € im Jahr 2028); erst ab 2029 sollen die Beträge jährlich angepasst werden. Weitere Posten laut Entwurf (nicht in der Tabelle): geringere Verwaltungskosten, spätere Rückzahlung der Bundesdarlehen, Prävention und keine Rentenbeiträge mehr für Pflegende nach Erreichen der Regelaltersgrenze, wenn sie bereits Altersrente beziehen (0,15 Mrd € jährlich). Insgesamt beziffert der Entwurf die Wirkung auf 6,25 Mrd € (2027) und 14,46 Mrd € (2028).

2. Wohin die Kosten verschoben werden

Empfänger der LastBetrag
Länder & Kommunen – Hilfe zur Pflege (im Kabinettsentwurf selbst beziffert)≈ 0,6 Mrd € (2028), danach laut Entwurf sinkend (0,4 Mrd € 2029; 0,35 Mrd € 2030)
Bundeshaushalt – Digitalisierung der Pflege aus dem Sondervermögen; Länder bis 0,4 Mrd € Kofinanzierung1,6 Mrd € (2027–2031)
Private Haushalte / Familien (Eigenanteile, Mehrarbeit)nicht beziffert

3. Der Kontext, der oft fehlt

Hilfe zur Pflege (SGB XII), getragen von den Sozialhilfeträgern – 2025≈ 6,0 Mrd € (+13,3 %)
Hilfe zur Pflege (SGB XII) – 20245,3 Mrd € (+17,7 %)
Empfänger von Hilfe zur Pflege 2024 (im Jahresverlauf)431.620

Wer den Entlastungsbetrag oder seinen Pflegegrad verliert und die Hilfe nicht privat bezahlen kann, fällt in die Hilfe zur Pflege – finanziert von den Sozialhilfeträgern in Ländern und Kommunen. Die Last wandert also zum Teil von der Pflegeversicherung in andere öffentliche Kassen.

Der Gesetzentwurf sei „eine große Zumutung" – „wieder müssten überwiegend die Beitragszahlenden und pflegebedürftigen Menschen die Zeche zahlen". – Carola Reimann, AOK-Bundesverband (zum Referentenentwurf, 4. Juni 2026)

Fairerweise: Das PNOG enthält auch sinnvolle Ansätze – einen stärkeren Präventionsfokus und 1,6 Mrd € aus dem Sondervermögen für die Digitalisierung von Pflegeeinrichtungen (dazu bis zu 0,4 Mrd € der Länder). Das oft als Pluspunkt genannte Überbrückungsbudget (§ 39) gehört aber nicht dazu: Es ist keine zusätzliche Leistung, sondern Folge eines Umbaus – laut Begründung werden die bisherigen Ausgaben für den gemeinsamen Jahresbetrag „ausgabenneutral" auf Sachleistungs-, Entlastungs- und Überbrückungsbudget übertragen. Der heutige frei planbare gemeinsame Jahresbetrag aus Verhinderungs- und Kurzzeitpflege (seit Juli 2025 bis 3.539 €, ab Pflegegrad 2, auch stundenweise und durch Nachbarn oder Bekannte nutzbar) wird aufgelöst. Für Not- und Überbrückungsfälle bleibt das Überbrückungsbudget – höchstens 2.285 € im Jahr (Pflegegrade 2–5), nutzbar nur über ambulante Notdienste (ab 2028; im Jahr 2027 übergangsweise über zugelassene ambulante Dienste) oder über Kurzzeitpflege im Pflegeheim. Eine selbst organisierte Vertretung zu Hause – etwa durch Nachbarn oder Bekannte – ist darüber nicht mehr möglich. Für eine geplante Auszeit lässt sich das Überbrückungsbudget nur für Kurzzeitpflege im Heim nutzen, und zwar aus demselben Topf wie für Notfälle. Die Kritik richtet sich also gegen die einseitige Lastenverteilung und die als „Einsparung" dargestellte Kostenverschiebung, nicht gegen jede Einzelmaßnahme.

Ziele des Entwurfs & ihre Wirkung

Wir nehmen die Begründung des Entwurfs ernst und stellen ihr gegenüber, wie die Maßnahmen – mit Zahlen – bei den Betroffenen ankommen.

🏛️ Ziel laut Ministerium

  • Die Finanzlücke schließen: Defizit 2027 rund 7,6 Mrd €, 2030 rund 17,4 Mrd € (rechnerisch, bei unverändertem Beitragssatz).
  • Die Finanzierung der Pflegeversicherung „wieder zu stabilisieren", Fokus auf Prävention.
  • Leistungen in Budgets „gebündelt bzw. fokussiert" bereitstellen und Missbrauch vermeiden.
  • Begutachtungs-Schwellen auf 2013 empfohlene Werte zurückführen.
  • Bestehende Einstufungen über Besitzschutz erhalten.

🔎 Wirkung mit Zahlen

  • Rund 3,8 Mrd € (2027), ab 2028 rund 5,5 Mrd € der „Entlastung" sind höhere Beiträge, nicht Effizienz.
  • Rund 0,6 Mrd € Mehrkosten (2028) werden auf Länder & Kommunen verschoben (Hilfe zur Pflege, 2025 rund 6,0 Mrd €/Jahr).
  • Weniger Anerkennungen bei der Begutachtung (laut Entwurfsbegründung knapp −12 % bei Erstbegutachtungen): der Bedarf bleibt, nur der Anspruch sinkt.

Kern: Eine echte gesamtgesellschaftliche Einsparung entsteht nur dort, wo Versorgung wirklich günstiger oder Pflegebedürftigkeit tatsächlich vermieden wird. Soweit Leistungen nur gestrichen werden, verschiebt sich die Last – sie verschwindet nicht.

Fragen & Antworten

Ist das Gesetz schon beschlossen?

Nein. Das Bundeskabinett hat am 30. September 2026 den Gesetzentwurf beschlossen (Regierungsentwurf). Jetzt berät der Bundestag – dort wird entschieden. Nach bisheriger Einstufung braucht das Gesetz nicht die Zustimmung des Bundesrats – er kann es dann verzögern, aber nicht verhindern. In Kraft treten soll es größtenteils am 1. Januar 2027. Vorausgegangen war ein Referentenentwurf (Bearbeitungsstand 4. Juni 2026, veröffentlicht am 5. Juni 2026).

Welche Kritik gibt es am Pflegeneuordnungsgesetz?

Kritik kommt unter anderem von Sozial- und Wohlfahrtsverbänden (etwa SoVD und Paritätischer), vom Bundesverband privater Anbieter sozialer Dienste (bpa) sowie von Krankenkassen (AOK, GKV-Spitzenverband). Die Schwerpunkte unterscheiden sich. Häufig genannt werden: Der Entlastungsbetrag wird durch ein enger gefasstes Sozialraumbudget ersetzt. Die Verhinderungspflege ist keine eigenständige Leistung mehr. In Pflegegrad 1 entfällt der Entlastungsanspruch ganz. Die im Referentenentwurf geplante Kürzung der Rentenbeiträge für pflegende Angehörige wurde nach der Kritik gestrichen.

Warum braucht ihr meine Postleitzahl?

Damit Ihre Stellungnahme zusätzlich an die richtigen, für Ihren Wahlkreis zuständigen Bundestagsabgeordneten geht. Die PLZ wird nur zur Ermittlung der Abgeordneten genutzt.

Was kostet mich die Teilnahme?

Nichts. Kostenlos, ohne Anmeldung – nur Name, E-Mail-Adresse und PLZ.

Was passiert mit meinen Daten?

So wenig wie möglich. Details in der Datenschutzerklärung. Keine Weitergabe zu Werbezwecken.

Was ändert sich beim Entlastungsbetrag?

Laut Kabinettsentwurf wird der Entlastungsbetrag (131 €/Monat) ab Pflegegrad 2 durch ein Sozialraumbudget von 175 € ersetzt (für Pflegebedürftige unter 25 Jahren: 300 €). Es darf nur für Angebote zur Unterstützung im Alltag verwendet werden, die nach Landesrecht oder von den Pflegekassen anerkannt sind; Ansparen entfällt. In Pflegegrad 1 entfällt die Leistung ganz. Stattdessen soll es ab 2029 eine Pflegebegleitung geben; Beratungsbesuche zu Hause bleiben möglich.

Quellen

Stand: 3. Oktober 2026 – auf Grundlage des Kabinettsentwurfs vom 30.09.2026. Im parlamentarischen Verfahren können sich Werte noch ändern.